Seit dem 1. Juni 2019 ist die V-NISSG in Kraft. Diese Verordnung regelt unter anderem die Lautstärken-Grenzwerte bei Veranstaltungen.

Die wichtigsten Eckdaten und viele weiterführende Links zum Thema Schallschutz haben wir für dich in diesem Factsheet (PDF) zusammengefasst.

Dieses FAQ baut auf dem Factsheet auf und befasst sich hauptsächlich mit der eigentlichen Schallpegelmessung.

Wie muss der Schallpegel überwacht werden?

Bei allen Veranstaltungen (auch bei nicht meldepflichtigen) sind die Veranstaltenden dafür verantwortlich, dass die Schallpegelgrenzen eingehalten werden. Bei elektroakustisch verstärkten Veranstaltungen über 93dB(A) müssen die Veranstalterinnen und Veranstalter den Schallpegel mit Hilfe eines Schallpegelmessgerätes überwachen. Genau genommen müssen sie auch bei Veranstaltungen unter 93dB(A) (mindestens stichprobenartig) Messungen durchführen, um zu gewährleisten, dass der zulässige Pegel nicht überschritten wird.

Die Anforderungen an die Schallpegelmessgeräte der Veranstaltenden sind jedoch minimal. Es wird weder eine Genauigkeitsklasse gefordert noch müssen die Messgeräte kalibriert oder geeicht sein. Demnach reicht auch eine kostenlose Handy-App, sofern sie folgenden Anforderungen genügt:

Die Messgeräte müssen in der Lage sein, den A-bewerteten Schallpegel LA bis mindestens 125dB(A) zu messen und den über eine Stunde gemittelten äquivalenten Schallpegel LAeq1h zu bestimmen. Dazu muss es möglich sein, die Frequenzbewertung „A“ und die Zeitbewertung „F“ (für „Fast“, Zeitkonstante t = 125ms) einzustellen.

Das Problem ist nun, dass bei einer allfälligen Kontrollmessung durch die Behörden hochwertige, geeichte und kalibrierte Messgeräte zum Einsatz kommen und diese Messwerte für die weitere Beurteilung massgeblich sind. Weicht nun die Messung der Veranstaltenden davon ab (zu tiefe Werte), haftet er trotzdem. Aus diesem Grund hat die Arbeitsgruppe Messmittelempfehlung V-NISSG eine Branchenempfehlung herausgegeben, an welche sich die meisten Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstecniker halten, so auch wir.

Download Branchenempfehlung (PDF)

Wann und wie muss der Schallpegel aufgezeichnet werden?

Die V-NISSG schreibt vor, dass bei Veranstaltungen mit einem durchschnittlichen Schallpegel von über 96dB(A) und länger als drei Stunden der Schallpegel nicht nur überwacht, sondern auch aufgezeichnet werden muss. Dabei sind vor allem drei Werte von Bedeutung: Die beiden Mittelungspegel LAeq5min und LAeq1h sowie die Uhrzeit. Der LAeq5min ist der über fünf Minuten gerechnete Durchschnittswert, welcher über die gesamte Dauer der Veranstaltung laufend berechnet und alle fünf Minuten zusammen mit der jeweiligen Uhrzeit protokolliert wird. Ab einer Veranstaltungsdauer von einer Stunde wird zusätzlich der LAeq1h ebenfalls alle fünf Minuten protokolliert.

Moderne Pegelmessgeräte, wie z. B. der bei uns erhältliche CESVA LF-10, sind in der Lage, nebst dem Pegel auch das Audiosignal aufzuzeichnen. Damit lässt sich im Nachhinein feststellen, wie und warum sich der Schallpegel im Verlauf der Veranstaltung verändert hat. Wann waren z. B. Pausen oder wann hat das Publikum besonders inbrünstig mitgesungen.

Am Ende der Veranstaltung wird die Aufzeichnung beendet und das Protokoll (üblicherweise eine txt- oder PDF-Datei) dem zuständigen Amt per Mail oder ausgedruckt per Post geschickt. Die Veranstaltenden müssen darüber hinaus die Daten mindestens sechs Monate aufbewahren. Diese Datenspeicherung ist Teil unseres Services und ist für unsere Mietkundinnen und Mietkunden kostenlos.

Bei mehrtägigen Anlässen oder bei fixen Installationen z. B. in Diskotheken empfiehlt sich die Verwendung moderner Pegelmessgeräte mit Internetzugang und Live-Zugriff für Veranstaltende und Behörden. Der bereits erwähnte CESVA LF-10 bietet diesen Komfort.

Wie wird eine Messung korrekt eingerichtet?

Im Idealfall wird die Messung am für das Publikum am lautesten zugänglichen Ort gemacht. Wenn also die Lautsprecher so aufgestellt werden, dass sich Zuhörende unmittelbar davor aufhalten können, ist diese Lautstärke für die Messung massgeblich. In der Realität lässt sich das jedoch meist nicht so umsetzen, denn das Messmikrofon muss ausserdem so positioniert werden, dass es vor Manipulation oder Beschädigung geschützt ist. Ein sicherer Ort ist in den meisten Fällen bei der Tontechnik an der Regie. Dort ist der Schallpegel aber aufgrund der Distanz zu den Lautsprechern geringfügig tiefer als vorne bei der Bühne. Um dies zu kompensieren, wird ein sogannter „Offset“ gesetzt.

In unserem Beispiel ist der lauteste Punkt K1 im Publikum vorne bei den Lautsprechern. Dort beträgt der Schallpegel 100dB(A). Etwas weiter hinten, bei der Regie (K2), herrschen nur noch 95dB(A). Der Offset wird bestimmt, indem vor dem Anlass mittels eines genormten Testsignals (dem sogenannten „Rosa Rauschen“, engl. „Pink Noise“) bei den Punkten K1 und K2 je eine Messung gemacht wird. Die Differenz der beiden Messungen ergibt dann den Offset. In unserem Beispiel beträgt dieser 5dB. Bei professionellen Messgeräten wird der Offset in die dB-Anzeige mit eingerechnet und in die Protokollierung aufgenommen.

Wann und wo müssen Veranstaltung gemeldet werden?

Veranstaltungen mit einem Schallpegel von über 93dB(A) müssen den Behörden bis spätestens 14 Tage vor dem Anlass gemeldet werden. Die Regelungen sind kantonal unterschiedlich. In den Kantonen St.Gallen, Thurgau und den beiden Appenzell ist die Meldung bei der jeweiligen Gemeinde einzureichen.

Hier findest du eine Liste aller kantonalen Fach- und Meldestellen.

Anlässe in der Stadt St. Gallen werden über dieses Online-Formular gemeldet.

Wo erhalten ich Plakate und Gehörschutz?

Auf der Webseite des Bundesamts für Gesundheit BAG können verschiedene Plakate kostenlos bestellt oder heruntergeladen werden.

Als Mietkunde erhältst du die Plakate im Format A2 direkt bei uns, natürlich kostenlos.

       

Selbstverständlich erhaltst du bei uns auch preiswerte und hochwertige Gehörschutzpfropfen.

Bei weiteren Fragen und für Beratung und Verkauf kontaktiere uns unter info@moving.ch oder 071 311 60 11.